TE Vfgh Beschluss 1986/2/27 V24/82

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Veröffentlicht am 27.02.1986
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
AutomatenV des Bürgermeisters der Marktgemeinde Molln v 29.03.82
GewO 1973 §52 Abs4

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Bürgermeisters der Marktgemeinde Molln vom 29. März 1982 über das Verbot der Aufstellung von Warenautomaten; Verbot betrifft nur das Aufstellen neuer Automaten; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Bf., die ihre Automaten schon vor Erlassung der bekämpften V aufgestellt hatten

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Molln erließ am 29. März 1982 folgende V: "Auf Grund des §52 (3) GewO 1973, BGBl. 50/1974 idF 619/1981, wird verordnet:

§1

Zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben wird die Aufstellung von Warenautomaten zur gewerbsmäßigen Abgabe von Zuckerl, Kaugummi ua. Süßigkeiten an folgenden Standorten untersagt:

1) In einem Umkreis von 200 Metern vom Standort der

Volksschule MOLLN

Hauptschule MOLLN

2) Bei den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs beim AMTSGEBÄUDE Molln 300

§2

Diese Verordnung wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam."

Die V wurde am 29. März 1982 an der Gemeindeamtstafel angeschlagen und am 13. April 1982 entfernt.

1.2. Mit V des Bürgermeisters der Marktgemeinde Molln vom 30. August 1982 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Warenautomaten wurde sodann aufgrund des §52 Abs4 GewO 1973, BGBl. 50/1974 idF BGBl. 619/1981, verordnet, daß in den schon in der V vom 29. März 1982 umschriebenen Verbotsbereichen die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Warenautomaten zur Abgabe von Zuckerl, Kaugummi ua. untersagt wird, daß diese V mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam wird und daß mit der Rechtswirksamkeit dieser V jene vom 29. März 1982 außer Kraft tritt.

Diese V wurde am 30. August 1982 an der Gemeindeamtstafel angeschlagen und am 14. September 1982 entfernt.

2. J S, G S, J V und S H stellen den auf Art139 B-VG gestützten Antrag, die V vom 29. März 1982 als gesetzwidrig aufzuheben. Die Antragsteller führen aus, daß sie in den letzten Jahren gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen nach Vereinbarung mit den Grundeigentümern in verschiedenen Orten Österreichs, so auch in der Marktgemeinde Molln, Warenautomaten aufgestellt hätten. Mit der bekämpften V, in der unrichtigerweise auf §52 Abs3 GewO 1973 verwiesen werde, sei das Aufstellen von Warenautomaten in einem Umkreis von 200 m um die Volksschule Molln und die Hauptschule Molln und bei der Haltestelle des öffentlichen Verkehrs beim Amtsgebäude Molln 300 untersagt worden. Die Antragsteller legen des näheren dar, inwiefern die angefochtene V gesetzwidrig sei und behaupten des weiteren die Verfassungswidrigkeit des als gesetzliche Grundlage der

V angesprochenen §52 Abs4 GewO 1973; sie regen an, diese Gesetzesbestimmung auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen.

3. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Molln und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie haben Äußerungen erstattet, in denen sie die Abweisung des gestellten Antrages begehren.

4. Der VfGH hat über die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages erwogen:

4.1. Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines Antrages gemäß Art139 B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene V im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt worden zu sein, andererseits aber auch, daß die V für den Antragsteller tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (vgl. VfSlg. 8058/1977, 9309/1981 uva.).

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser Eingriff nach Art und Ausmaß durch die V selbst eindeutig bestimmt ist, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern auch aktuell beeinträchtigt werden und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 9084/1981, 10395/1985).

Die Antragsteller behaupten, daß ihre Warenautomaten "in den letzten Jahren", also schon vor Erlassung der bekämpften V aufgestellt wurden. Die bekämpfte V legt ein Aufstellungsverbot für Warenautomaten, die der gewerbsmäßigen Abgabe bestimmter Waren dienen, in den in der V genannten Verbotsbereichen fest. Aus dem Wortlaut der V ergibt sich eindeutig, daß damit keineswegs das Stehenlassen oder der Betrieb bereits installierter Automaten verboten wurde, sondern nur das Aufstellen neuer Automaten. Diese Auslegung wird auch dadurch unterstrichen, daß der Bürgermeister kurze Zeit später eine zweite V erlassen hat, in der dieser Punkt geändert wurde.

Unter diesen Umständen sind die Antragsteller, die ihre Automaten bereits vor Erlassung der bekämpften V aufgestellt hatten, in ihrer Rechtssphäre in keiner Weise berührt. Mangels Betroffenheit fehlt ihnen daher die Antragslegitimation.

4.2. Die Anträge waren aus diesem Grund zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V24.1982

Dokumentnummer

JFT_10139773_82V00024_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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