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L70705 Theater Veranstaltung SalzburgNorm
VeranstaltungsG Slbg 1997 §21 Abs1 litb;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Beschlagnahme der Geldspielapparate rechtmäßig war, kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich Gewinne ausbezahlt worden sind, sondern darauf, ob der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 lit. b Salzburger Veranstaltungsgesetz (hier: Aufstellen und Betrieb von Geldspielapparaten) ist als Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 lit. j leg. cit. zu ahnden. Die Spielapparate sind diesfalls gemäß § 32 Abs. 3 dieses Gesetzes für verfallen zu erklären. Für die Beurteilung der Einstufung eines Spielapparates als Geldspielapparat ist nicht der Apparat selbst entscheidend, sondern die Art der Herbeiführung der Spielergebnisse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050238.X04Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009