RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0238

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Slbg 1997 §21 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §21 Abs2;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §26 Abs3;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs1 litj;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs3;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Beschlagnahme der Geldspielapparate rechtmäßig war, kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich Gewinne ausbezahlt worden sind, sondern darauf, ob der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 lit. b Salzburger Veranstaltungsgesetz (hier: Aufstellen und Betrieb von Geldspielapparaten) ist als Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 lit. j leg. cit. zu ahnden. Die Spielapparate sind diesfalls gemäß § 32 Abs. 3 dieses Gesetzes für verfallen zu erklären. Für die Beurteilung der Einstufung eines Spielapparates als Geldspielapparat ist nicht der Apparat selbst entscheidend, sondern die Art der Herbeiführung der Spielergebnisse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050238.X04

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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