Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AKG 1992 §77 Abs1;Rechtssatz
Zwar ist das gemäß Art. II Abs. 2 lit. B Z. 31 EGVG (unter anderem) von Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen, wie es die Behörde (Vorstand der Kammer für Arbeiter und Angestellte) eines ist, zu führende "behördliche Verfahren" von der Anwendung des AVG ausgenommen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch jene allgemeinen Grundsätze, die sich schon aus dem Wesen des Rechtsstaates ergeben, in diesen behördlichen Verfahren nicht beachtet werden müssen. Der Grundsatz, dass die Bestimmungen des AVG immer dann sinngemäß anzuwenden sind, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt zum Tragen, wenn es um allgemeine, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültige Rechtsgrundsätze geht. Zu diesen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählen - insbesondere - die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in einem Ermittlungsverfahren, die Pflicht zur Begründung von Bescheiden sowie die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs. Die Auffassung der Behörde, dass Entscheidungen im Zusammenhang mit der Abberufung des Kammerdirektors nicht bzw. nicht stricte iure an den Voraussetzungen des AVG zu messen seien, geht somit am Kern der Sache vorbei.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Begründung BegründungsmangelAllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110157.X03Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011