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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §40 Abs1;Rechtssatz
Der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen ist gemäß § 40 Abs 1 KFG 1967 der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und ist dieser Ort - im Zweifel - der Unternehmenssitz (Hinweis E 5. Juli 1996, 96/02/0094; E 9. Juli 1998, 98/03/0117; E 24. April 2001, 99/11/0267). Wendet der Zulassungsbesitzer daher ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden (Hinweis E 24. August 1999, 98/11/0201). Die Behörde darf sich daher nicht damit begnügen, bloß anhand der Homepage den Sitz des Unternehmens festzustellen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110024.X01Im RIS seit
07.02.2008