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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe und der Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung gemäß § 118 Abs. 9 Z. 4 NÖ Bauordnung 1976 zu. Der Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wegen Verletzung der Gebäudehöhe ist daher zulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 95/05/0158).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050013.X02Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009