RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe und der Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung gemäß § 118 Abs. 9 Z. 4 NÖ Bauordnung 1976 zu. Der Antrag des Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wegen Verletzung der Gebäudehöhe ist daher zulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 95/05/0158).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050013.X02

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten