RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0362 B 23. Jänner 1996 RS 3(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ist für ein Bauwerk, dessen Abbruch von einem Nachbarn gem § 113 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BauO 1976 beantragt worden war, eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden, kommt eine Erlassung des beantragten baupolizeilichen Auftrages nicht in Betracht. Dem Nachbarn steht es nunmehr frei, die ihm zukommenden Rechte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auszuschöpfen (Hinweis E 3.5.1983, 82/05/0162). Daher kommt es auf die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht an.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050013.X03

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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