RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5 idF 2005/115;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/05/0199 2006/05/0198

Rechtssatz

Es ist nicht in jedem Fall notwendig, gleichzeitig mit der Einwendung, eine Betriebstype sei in der Widmungskategorie nicht zulässig, eine ausdrückliche Behauptung über damit verbundene Immissionsbelastungen aufzustellen, um eine baurechtlich relevante Einwendung in Bezug auf Immissionen erstattet zu haben. Dies kann sich im Einzelfall nämlich auch aus dem Gesamtbild der Einwendungen insbesondere vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage oder der Besonderheit des geplanten Bauvorhabens ergeben.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050197.X03

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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