RS Vwgh 2007/11/20 2003/11/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AusbildungsvorbehaltsG 1996 §1 Abs1 Z6 idF 1998/I/169;
GewO 1994 §2 Abs1 Z11;
GewO 1994 §261 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 261 Abs. 1 GewO 1994 vermittelt schon nach seinem klaren Wortlaut keine Berechtigung zur Ausübung der Ernährungsberatung. Im Übrigen ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 2 Abs. 1 Z. 11) die GewO 1994 auf die medizinisch-technischen Dienste nicht anzuwenden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003110249.X04

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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