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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AKG 1954 §18 Abs2;Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten des Arbeiterkammergesetzes 1992 (1. Jänner 1992) finden sich die Regelungen über die Abberufung des Direktors der Arbeiterkammer in § 77 Abs. 1 des AKG 1992, der insofern an die Stelle des § 18 Abs. 2 des AKG 1954 getreten ist. Aus § 77 AKG 1992 folgt, dass eine Abberufung unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist. Mangels einer Grundlage im AKG 1992 vermögen auch Bestimmungen des mit dem Direktor abgeschlossenen Sondervertrages daran nichts zu ändern.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110157.X01Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011