RS Vwgh 2007/11/20 2007/11/0157

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §18 Abs2;
AKG 1992 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten des Arbeiterkammergesetzes 1992 (1. Jänner 1992) finden sich die Regelungen über die Abberufung des Direktors der Arbeiterkammer in § 77 Abs. 1 des AKG 1992, der insofern an die Stelle des § 18 Abs. 2 des AKG 1954 getreten ist. Aus § 77 AKG 1992 folgt, dass eine Abberufung unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist. Mangels einer Grundlage im AKG 1992 vermögen auch Bestimmungen des mit dem Direktor abgeschlossenen Sondervertrages daran nichts zu ändern.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110157.X01

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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