RS Vwgh 2007/11/20 2007/05/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1 Z1;
VStG §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0106 E 17. März 2006 RS 1 (hier: erster Satz)

Stammrechtssatz

Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung sowohl nach § 39 VStG als auch nach § 53 Abs. 1 Z. 1 GlücksspielG u.a. der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde. Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, unter E 14b zu § 39 VStG referierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050217.X01

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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