RS Vwgh 2007/11/20 2007/11/0153

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §32 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung als auch das Lenkverbot sind nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen iSd § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder des Lenkverbotes ist keine Probezeit, sondern hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. (Hier: Die belBeh begründet die Herabsetzung der von der Erstbehörde ausgesprochenen Entziehungsdauer bzw. der Dauer des Lenkverbots auf zehn Monate ab Erlassung des erstbehördlichen Bescheides damit, dass damit das Auslangen gefunden werden könne, um feststellen zu können, ob eine Änderung der Sinnesart des Bf "im Geiste des § 7 FSG 1997" stattgefunden habe und er somit im Sinne des Gesetzes über eine ausreichende Verkehrszuverlässigkeit verfüge, die ihn dazu geeignet mache, als verantwortlicher Lenker eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110153.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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