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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung als auch das Lenkverbot sind nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen iSd § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder des Lenkverbotes ist keine Probezeit, sondern hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. (Hier: Die belBeh begründet die Herabsetzung der von der Erstbehörde ausgesprochenen Entziehungsdauer bzw. der Dauer des Lenkverbots auf zehn Monate ab Erlassung des erstbehördlichen Bescheides damit, dass damit das Auslangen gefunden werden könne, um feststellen zu können, ob eine Änderung der Sinnesart des Bf "im Geiste des § 7 FSG 1997" stattgefunden habe und er somit im Sinne des Gesetzes über eine ausreichende Verkehrszuverlässigkeit verfüge, die ihn dazu geeignet mache, als verantwortlicher Lenker eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110153.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011