RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/05/0199 2006/05/0198

Rechtssatz

Die erstmitbeteiligte Partei zieht nun in Zweifel, ob die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO 1994 tatsächlich als Nachbarin der geplanten Bauvorhaben anzusehen sei. Die in dieser Bestimmung vorausgesetzte räumliche Nähe sei zwar gegeben; die Beschwerdeführerin könne als juristische Person durch das Bauvorhaben aber nicht in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden, weil es nur um immissionsseitige Beeinträchtigungen gehe.

Nun ist aber nicht davon auszugehen, dass - wie die erstmitbeteiligte Partei meint - bei der Prüfung der Parteistellung allein die persönliche Eignung, von möglichen Immissionsbelastungen betroffen zu sein, relevant wäre. Nach § 31 Abs. 1 Z 2 leg.cit. kommt es darauf an, ob die Eigentümer benachbarter Grundstücke durch das Bauvorhaben "voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können." Es erscheint nicht als rechtswidrig, dass im Hinblick auf eine am Beginn des Bauverfahrens stehende, auf die Beeinträchtigung aller in Frage kommenden subjektiven Rechte abstellende Prognose angesichts des Ausmaßes des hier vorliegenden Bauvorhabens die Baubehörde erster Instanz von der Parteistellung der Beschwerdeführerin ausging.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050197.X01

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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