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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/05/0199 2006/05/0198Rechtssatz
Die erstmitbeteiligte Partei zieht nun in Zweifel, ob die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO 1994 tatsächlich als Nachbarin der geplanten Bauvorhaben anzusehen sei. Die in dieser Bestimmung vorausgesetzte räumliche Nähe sei zwar gegeben; die Beschwerdeführerin könne als juristische Person durch das Bauvorhaben aber nicht in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden, weil es nur um immissionsseitige Beeinträchtigungen gehe.
Nun ist aber nicht davon auszugehen, dass - wie die erstmitbeteiligte Partei meint - bei der Prüfung der Parteistellung allein die persönliche Eignung, von möglichen Immissionsbelastungen betroffen zu sein, relevant wäre. Nach § 31 Abs. 1 Z 2 leg.cit. kommt es darauf an, ob die Eigentümer benachbarter Grundstücke durch das Bauvorhaben "voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können." Es erscheint nicht als rechtswidrig, dass im Hinblick auf eine am Beginn des Bauverfahrens stehende, auf die Beeinträchtigung aller in Frage kommenden subjektiven Rechte abstellende Prognose angesichts des Ausmaßes des hier vorliegenden Bauvorhabens die Baubehörde erster Instanz von der Parteistellung der Beschwerdeführerin ausging.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050197.X01Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014