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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AKG 1992 §77 Abs1;Rechtssatz
Da die Frage der Wirksamkeit der Enthebung als Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Vorstandsbeschluss für die arbeitsrechtlichen Ansprüche des betroffenen Direktors von Bedeutung sein kann, ist sein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Abberufungsbescheides auch nicht etwa dadurch weggefallen, dass er mittlerweile auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der Kammer für Arbeiter und Angestellte entlassen wurde und damit aufgehört hat, Arbeitnehmer iSd § 77 Abs. 1 AKG 1992 zu sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110157.X04Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011