RS Vwgh 2007/11/20 2005/05/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs3 idF 1997/055;

Rechtssatz

Der Nachbar kann in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nur dadurch verletzt werden, dass hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer die entsprechende Unschädlichkeit rechtlich nicht sichergestellt ist. Es kommt ihm aber kein subjektivöffentliches Recht dahingehend zu, ob diese Sicherstellung durch das eingereichte Bauvorhaben selbst oder erst durch den Baubewilligungsbescheid im Wege der Erteilung von Auflagen erzielt wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050251.X06

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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