RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO Wr §17 Abs5 idF 2005/041;
BauO Wr §58 Abs4;
BauO Wr §59 Abs8;
BauRallg;
B-VG Art94;
MRK Art6;
MRKZP 01te Art1;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Verweisungen im § 17 Abs. 5 Wr BauO (und auch im § 58 Abs. 4 Wr BauO) auf § 59 Abs. 8 Wr BauO gehen ursprünglich auf die Novelle LGBl. Nr. 7/1990 zurück. Diese Regelung erfolgte im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die für Entschädigungsverfahren ein Tatsachengericht fordert, sodass eine bloß nachprüfende Kontrolle der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Art. 6 EMRK nicht ausreicht (Hinweis auf VfSlg. 11.760). In der weiteren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgesprochen, dass die genannten Anforderungen im Hinblick auf Art. 6 EMRK nicht nur bei Entscheidungen über eine Entschädigung der Höhe nach bestehen, bei denen also ein Teil des geltend gemachten Anspruches zuerkannt wurde, sondern auch dann, wenn die Verwaltungsbehörde über die Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach, also insbesondere auch bloß abweisend, entschieden hat (Hinweis auf VfSlg. 13.807, 13.979, 16.692, 17.072 und 17.242). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen auch bei Entscheidungen über Entschädigungsansprüche dem Grunde nach eine zumindest sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach den Verwaltungsbehörden gegeben sein muss (Hinweis auf die hg. Beschlüsse VwSlg. 13.142 A, 13.517 A, das Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0270, sowie die Beschlüsse vom 16. November 1998, Zl. 98/10/0365, vom 14. Dezember 1998, Zl. 98/10/0059, und vom 27. September 2005, Zl. 2005/06/0186).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050214.X01

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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