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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §17 Abs5 idF 2005/041;Rechtssatz
Die Verweisungen im § 17 Abs. 5 Wr BauO (und auch im § 58 Abs. 4 Wr BauO) auf § 59 Abs. 8 Wr BauO gehen ursprünglich auf die Novelle LGBl. Nr. 7/1990 zurück. Diese Regelung erfolgte im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die für Entschädigungsverfahren ein Tatsachengericht fordert, sodass eine bloß nachprüfende Kontrolle der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Art. 6 EMRK nicht ausreicht (Hinweis auf VfSlg. 11.760). In der weiteren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgesprochen, dass die genannten Anforderungen im Hinblick auf Art. 6 EMRK nicht nur bei Entscheidungen über eine Entschädigung der Höhe nach bestehen, bei denen also ein Teil des geltend gemachten Anspruches zuerkannt wurde, sondern auch dann, wenn die Verwaltungsbehörde über die Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach, also insbesondere auch bloß abweisend, entschieden hat (Hinweis auf VfSlg. 13.807, 13.979, 16.692, 17.072 und 17.242). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen auch bei Entscheidungen über Entschädigungsansprüche dem Grunde nach eine zumindest sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach den Verwaltungsbehörden gegeben sein muss (Hinweis auf die hg. Beschlüsse VwSlg. 13.142 A, 13.517 A, das Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0270, sowie die Beschlüsse vom 16. November 1998, Zl. 98/10/0365, vom 14. Dezember 1998, Zl. 98/10/0059, und vom 27. September 2005, Zl. 2005/06/0186).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050214.X01Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011