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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AKG 1992 §77 Abs1;Rechtssatz
Aus § 77 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 ist ersichtlich, dass im Wesentlichen zwei Voraussetzungen für die Abberufung des Direktors erforderlich sind, nämlich einerseits die Zustimmung von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder und andererseits wichtige Gründe für die Abberufung, so insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben. So hat auch der VfGH hervorgehoben, dass die Abberufung nicht nur an eine qualifizierte Mehrheit geknüpft ist, sondern auch an das Vorliegen gesetzlich normierter Abberufungsgründe (Hinweis VfGH E 30. Juni 2007, KI-1/07-11). Daher muss dem VwGH auch eine Überprüfung in der Weise möglich sein, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, weil der Abberufene derartige grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu vertreten hat, oder rechtswidrig ist, weil die Behörde zu Unrecht vom Vorliegen derartiger Gründe ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110157.X02Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011