RS Vwgh 2007/11/20 2003/11/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0089 E 17. Jänner 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der (hier: gem § 28 Abs 2 AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgunghandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (Hinweis E 27.3.1979, 3271/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003110249.X05

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten