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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0089 E 17. Jänner 1991 RS 4Stammrechtssatz
Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der (hier: gem § 28 Abs 2 AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgunghandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (Hinweis E 27.3.1979, 3271/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003110249.X05Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011