RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0120 E 7. August 2002 RS 3 (Hier Zusatz: Nach der Begründung des rechtskräftigen Bescheides wurde die "Männer-Cafe-Bar" deshalb nicht bewilligt, weil eine solche Bar den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner (vgl. § 22 Abs 1 OÖ ROG 1994) nicht dienlich sei. Nach den nunmehr eingereichten Projektunterlagen kommen als potentielle Kunden nicht mehr nur Männer, sondern auch Frauen und Jugendliche als potentielle Kunden in Frage. Daher liegt eine wesentliche Änderung des damals vorgelegenen Sachverhaltes vor. Die damalige Wertung, wonach eine "Männer-Cafe- Bar" nicht den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dient, kann nicht ohne weiteres auf das nun eingereichte Projekt übertragen werden.)

Stammrechtssatz

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050278.X01

Im RIS seit

10.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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