Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0120 E 7. August 2002 RS 3 (Hier Zusatz: Nach der Begründung des rechtskräftigen Bescheides wurde die "Männer-Cafe-Bar" deshalb nicht bewilligt, weil eine solche Bar den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner (vgl. § 22 Abs 1 OÖ ROG 1994) nicht dienlich sei. Nach den nunmehr eingereichten Projektunterlagen kommen als potentielle Kunden nicht mehr nur Männer, sondern auch Frauen und Jugendliche als potentielle Kunden in Frage. Daher liegt eine wesentliche Änderung des damals vorgelegenen Sachverhaltes vor. Die damalige Wertung, wonach eine "Männer-Cafe- Bar" nicht den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dient, kann nicht ohne weiteres auf das nun eingereichte Projekt übertragen werden.)Stammrechtssatz
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050278.X01Im RIS seit
10.01.2008