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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/11/0209 E 21. Februar 2006 RS 2(Hier: In der fachärztlichen Stellungnahme fehlt eine Begründung für die Annahme, warum das bei der Bfin festgestellte Zustandsbild Einfluss auf ihr Fahrverhalten haben könnte, warum also "rein auf Grund des klinischen Bildes die Fahrtauglichkeit zum Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben" sei. Überdies trifft diese ihre Einschätzung vorbehaltlich einer Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer verkehrspsychologischen Leistungsbeurteilung, nimmt die nach § 13 Abs 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 erforderliche - Mitbeurteilung aber nicht vor. Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie auf mögliche aggressive Reaktionen entbehrt einer näheren Darlegung, ob und inwieweit damit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens einherginge.)Stammrechtssatz
Macht sich der amtsärztliche Sachverständige die im Vorbefund und - gutachten vertretene Ansicht zu Eigen (hier: fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neorologie und Psychiatrie), die er in sein eigenes Gutachten integriert, stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Vorgutachten schlüssig ist und den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen entspricht (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/11/0256). Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Fehlt es daran, belastet dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110127.X03Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011