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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0054 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art23;Rechtssatz
In Ausführung des § 20 Abs. 3 ElWOG sieht § 32 Abs. 3 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 46/2005, vor, dass für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung finden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat, der einen Antrag auf Feststellung stellt. Es geht also nur darum, welches innerösterreichisches Landesrecht Anwendung findet; daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass netzzugangsberechtigt und antragslegitimiert nach § 20 Abs. 2 ElWOG nur Personen mit Sitz im Inland sein können, würde, wie die belangte Behörde zu Recht hervorhebt, dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts widersprechen. Der Rechtsschutz, den die Regulierungsbehörde zu bieten hat (siehe Art. 23 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2003 über die gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (EBRL), insbesondere dessen Abs. 10), kann nicht Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verweigert werden. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Stellung der Mitbeteiligten als Bilanzgruppenverantwortliche mit einem Zustellbevollmächtigten im Inland das Sitzerfordernis substituiert, begegnet daher keinen Bedenken.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050216.X01Im RIS seit
13.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011