RS Vwgh 2007/11/20 2007/16/0150

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §96;
LAO OÖ 1996 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0392 E 20. Dezember 1996 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ob bei der Unterfertigung des Bescheides die Wendung "iA" anstelle von "iV" verwendet wurde, ist für die Bescheidqualität ohne Relevanz. Der Zusatz läßt nach außen bloß erkennen, daß nicht der Abteilungsvorstand selbst den Bescheid gefertigt hat, trifft aber über die Berechtigung des Unterfertigenden selbst keine abschließende Aussage.

Schlagworte

Unterschrift Genehmigungsbefugnis Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160150.X02

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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