RS Vwgh 2007/11/20 2007/16/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §55 Abs2;
JN §55;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0650 E 26. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zusammenrechnungsregelung des § 55 JN geht vom Grundsatz aus, dass mehrere Begehren nur insoweit zusammenzurechnen sind, als sie auf eine mehrfache Leistung gehen. Aus diesem Grund ordnet § 55 Abs 2 JN für die Fälle der Gesamtschuldverhältnisse (hier haftet bei Schuldnermehrheit jeder Schuldner für das Ganze, während bei Gläubigermehrheit jeder Gläubiger die gesamte Leistung begehren kann) an, dass sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Höhe des einfachen Anspruches richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160173.X01

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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