RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Da Nachbarn gemäß § 118 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1976 nur dann Parteistellung im Bauauftragsverfahren haben, wenn sie durch den vorschriftswidrigen Bau in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, kann aber ein Antrag eines Nachbarn auf Abbruch eines Gebäudes gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a NÖ Bauordnung 1976 nur dann erfolgreich sein, wenn der antragstellende Nachbar durch die nicht bewilligungsgemäße Ausführung dieses Gebäudes in einem subjektiven öffentlichen Recht beeinträchtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097). Da ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur bezüglich der ihm zugewandten Gebäudefront hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0038), kann daher die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur dann verletzt sein, wenn die im Baubewilligungsbescheid festgelegte Gebäudehöhe bezüglich der ihr zugewandten Gebäudefront nicht eingehalten worden wäre.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050013.X04

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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