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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da Nachbarn gemäß § 118 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1976 nur dann Parteistellung im Bauauftragsverfahren haben, wenn sie durch den vorschriftswidrigen Bau in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, kann aber ein Antrag eines Nachbarn auf Abbruch eines Gebäudes gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a NÖ Bauordnung 1976 nur dann erfolgreich sein, wenn der antragstellende Nachbar durch die nicht bewilligungsgemäße Ausführung dieses Gebäudes in einem subjektiven öffentlichen Recht beeinträchtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097). Da ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur bezüglich der ihm zugewandten Gebäudefront hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0038), kann daher die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur dann verletzt sein, wenn die im Baubewilligungsbescheid festgelegte Gebäudehöhe bezüglich der ihr zugewandten Gebäudefront nicht eingehalten worden wäre.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050013.X04Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009