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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit seinem Hinweis, der Bau stünde mit den Grundsätzen einer für ein Cottage-Viertel typischen Verbauung nicht im Einklang, wird vom Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 96/05/0142).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050169.X05Im RIS seit
20.12.2007