RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;

Rechtssatz

Mit seinem Hinweis, der Bau stünde mit den Grundsätzen einer für ein Cottage-Viertel typischen Verbauung nicht im Einklang, wird vom Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 96/05/0142).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050169.X05

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten