RS Vwgh 2007/11/20 2005/05/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litc;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs. 4 Krnt GdPlanungsG 1995 ist die bauliche Ausnützung der Baugrundstücke durch die Geschossflächenzahl (oder die Baumassenzahl) auszudrücken. Bezugspunkt hat dabei das Baugrundstück zu sein. Wie sich ebenfalls bereits aus § 25 Abs. 4 Krnt GdPlanungsG 1995 ableiten lässt, kommt es nur auf jenes Grundstück an, auf welchem Geschossflächen neu geschaffen bzw. verändert werden sollen. Auch nur insofern kann sich im Übrigen eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c Krnt BauO 1996 durch ein konkretes Bauvorhaben ergeben. Es mag daher zutreffen, dass die neu errichteten Geschossflächen durch Durchbrüche mit bereits vorhandenen Geschossflächen auf anderen Grundstücken verbunden werden. Auf diesen anderen Grundstücken werden aber durch das Bauvorhaben keine Geschossflächen neu errichtet oder verändert. Folglich handelt es sich dabei um keine im vorliegenden Fall relevanten Baugrundstücke im Sinne des § 25 Abs. 4 Krnt GdPlanungsG 1995. Die diesbezüglichen Geschossflächen sind somit schon aus diesem Grund nicht in die Geschossflächenzahlberechnung einzubeziehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050251.X02

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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