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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist wiederholt davon ausgegangen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128). Er hat damit zu erkennen gegeben, den in der Gewerbeordnung vorgegebenen Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit (dort: der Nachbarn, vgl. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994; hier: von Menschen) als vergleichbar zu erachten. Die dort geforderte, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Durchschnittsbetrachtung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0306, und vom 25. Februar 1993, Zlen. 92/04/0208, 0209, und Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Rz 22 zu § 77 GewO 1994) stellt nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baubewilligung BauRallg6sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050211.X02Im RIS seit
07.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009