RS Vwgh 2007/11/20 2005/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
beobachten
merken

Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs7;
B-VG Art130 Abs2;
GdO Allg Krnt 1998 §100 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §96 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0166 E 23. Jänner 1992 VwSlg 13569 A/1992 RS 5(hier: ohne die letzten drei Sätze; zusätzlich:"In diesem Zusammenhang liegt es vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck von Raumordnungsvorschriften in der Regel auf der Hand, dass die Beseitigung eines gegen diese Vorschriften verstoßenden Bescheides erforderlich ist, soll nicht das öffentliche Interesse an deren Einhaltung auf unerträgliche Weise verkürzt werden.")

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der "möglichsten Schonung erworbener Rechte"

bedeutet keineswegs die Annahme eines Vorrangs privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte: Es sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. Es sind auch Fälle einer formal zwar vorliegenden Rechtswidrigkeit denkbar, die jedoch keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht. Bezogen auf den Beschwerdesachvehalt könnte ein solcher Fall nach Auffassung des VwGH vorliegen, wenn zwar die Art und Weise der Bauführung gesetzwidrig ist, die Ergebnisse jedoch entweder mit dem früheren Zustand (soweit dieser konsentiert war) übereinstimmen oder von diesem zwar abweichen, aber diese Abweichung auf andere, gesetzeskonforme Weise ebenfalls hätte herbeigeführt werden können. In diesen Fällen ist nicht erkennbar, auf welche Weise - von der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise als solcher abgesehen - das Ergebnis der Bauführung fortdauernde nachteilige Wirkungen auf die mit der Freilandwidmung verfolgten planerischen Zielsetzungen entfalten könnte, die über jene des früheren oder auf gesetzmäßige Weise erreichbaren Zustandes hinausgehen.

Schlagworte

ErmessenOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050161.X05

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten