RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0365 E 20. Februar 2007 RS 4

Stammrechtssatz

Von § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO sind auch die Bestimmungen über Dächer umfasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162), die im Zusammenhang mit der dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung tretenden Höhe des Gebäudes insgesamt Relevanz haben. Der Nachbar kann folglich auch die Einhaltung des § 81 Abs. 4 leg. cit. geltend machen. Mit den Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe werden die Regelungen dieser Norm releviert.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050169.X01

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten