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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §17 Abs5 idF 2005/041;Rechtssatz
Zur Bauordnung für Wien hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl für die Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 7/1990 als auch für jene nach dieser Novelle zur Frage, ob auch abweisliche Entscheidungen über Entschädigungsanträge wie im vorliegenden Fall, also Entscheidungen darüber, ob der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht, nach der Bauordnung für Wien der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Allerdings wurde stillschweigend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorausgesetzt und hat der Verwaltungsgerichtshof die entsprechenden Beschwerden als zulässig behandelt (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1987, Zl. 86/05/0157, vom 19. März 1991, Zl. 87/05/0211, vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0101, vom 18. Februar 1997, Zl. 96/05/0088, vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0033, vom 24. Oktober 2000, Zl. 97/05/0324, vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0083, und vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0204). Mangels expliziter Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage seiner Zuständigkeit bedeutet es kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, wenn nunmehr eine andere Rechtsanschauung vertreten wird (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, mwN). Im Übrigen findet sich zwar im hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0083, die "Anmerkung", dass § 59 Abs. 8 Wr BauO die Anrufung des Gerichtes hinsichtlich der Höhe der Entschädigung betreffe und im Beschwerdefall - in dem es um die Fälligkeit gegangen ist - ohne Belang sei. Auch diesbezüglich ist aber ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung ohne Befassung eines verstärkten Senates möglich, weil im vorliegenden Fall § 17 Abs. 5 Wr BauO in der Neufassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2005 anzuwenden ist (Hinweis auf den zitierten hg. Beschluss vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, mwN). Auf der Grundlage der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verwaltungsgerichtshof daher nunmehr zu dem Schluss, dass auch abweisliche Entscheidungen über Entschädigungsanträge wie im vorliegenden Fall, also Entscheidungen darüber, ob der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht, nach der Bauordnung für Wien der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen (Hinweis auf Hauer, Fragen der Grundabtretung und der Entschädigung, 242 f).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050214.X02Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011