RS Vwgh 2007/11/20 2005/05/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §17;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litg;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0283 E 3. Juli 2001 RS 4

Stammrechtssatz

In Bezug auf die Möglichkeit des Zufahrens von Tanklöschfahrzeugen auf einem Baugrundstück ist dem Nachbarn gemäß der Krnt BauO 1996 i. V.m. dem Krnt BauvorschriftenG kein Nachbarrecht eingeräumt. Aus § 17 Krnt BauO 1996, der als Kriterium bei der Baubewilligung ganz allgemein das öffentliche Interesse an der Gesundheit nennt, kann in brandschutzrechtlicher Hinsicht für die Nachbarn kein weiter gehendes Nachbarrecht abgeleitet werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050251.X04

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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