RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/05/0199 2006/05/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0372 E 16. September 2003 RS 5(Hier: ohne ersten Satz; Beisatz: "Die Interessen des Verkehrs, auch seiner Sicherheit, gehören vielmehr zu den vom Amts wegen zu wahrenden öffentlichen Interessen, somit nicht zu jenen Bestimmungen, die dem Interesse des Nachbarn dienen. Ein Mitspracherecht kommt dem Nachbarn daher in diesen Belangen nicht zu. Selbst wenn diesem Einwand der Beschwerdeführerin nicht bereits Rechnung getragen worden wäre, bezöge er sich also nicht auf ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, und erwiese sich daher ebenfalls als unzulässig.")

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zu (hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1955, Zl. 2427/53, VwSlg 3735 A/1955, und vom 26. Jänner 1960, Zl. 1641/59, VwSlg 5182 A/1960). Darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, besitzt er keinen Rechtsanspruch (hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1985, Zl. 85/05/0112). Aus der befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen kann kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0158).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050197.X05

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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