RS Vwgh 2007/11/20 2006/05/0238

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70714 Spielapparate Oberösterreich
L70715 Spielapparate Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art140 Abs1;
SpielapparateG OÖ 1999 §2 Abs2 impl;
SpielapparateG OÖ 1999 §2 Abs3 impl;
SpielapparateG OÖ 1999 §3 Abs1 Z1 impl;
StGG Art6 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §21 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs1 litj;

Rechtssatz

Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken bezüglich der unzulässigen Einschränkung der Erwerbsfreiheit vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Im hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0239, hat er zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Oberösterreichischen Spielapparategesetzes näher begründet dargelegt, dass das Verbot des Aufstellens von Geldspielapparaten aus Gründen der sozialen Ordnung und des Schutzes der Verbraucher vor Verschuldung durch "Automaten-Spielleidenschaft", die den finanziellen Ruin des Spielers bzw. auch seiner Familie nach sich ziehen kann, gerechtfertigt ist. Dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu den im EG-Vertrag normierten Grundfreiheiten. Auch die relativ geringe Höhe der Einsätze und Gewinne bei Geldspielapparaten verhindert keineswegs, dass insbesondere auf Grund der Zahl der in Betracht kommenden Spieler und der Neigung der meisten von diesen, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, durch den Betrieb dieser Apparate erhebliche Beträge eingenommen werden können, welche auf der Spielerseite zu weit reichenden Verlusten führen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050238.X06

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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