Index
L70705 Theater Veranstaltung SalzburgNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken bezüglich der unzulässigen Einschränkung der Erwerbsfreiheit vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Im hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0239, hat er zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Oberösterreichischen Spielapparategesetzes näher begründet dargelegt, dass das Verbot des Aufstellens von Geldspielapparaten aus Gründen der sozialen Ordnung und des Schutzes der Verbraucher vor Verschuldung durch "Automaten-Spielleidenschaft", die den finanziellen Ruin des Spielers bzw. auch seiner Familie nach sich ziehen kann, gerechtfertigt ist. Dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu den im EG-Vertrag normierten Grundfreiheiten. Auch die relativ geringe Höhe der Einsätze und Gewinne bei Geldspielapparaten verhindert keineswegs, dass insbesondere auf Grund der Zahl der in Betracht kommenden Spieler und der Neigung der meisten von diesen, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, durch den Betrieb dieser Apparate erhebliche Beträge eingenommen werden können, welche auf der Spielerseite zu weit reichenden Verlusten führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050238.X06Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009