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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Bf. durch Ablehnung der Rückerstattung eines Wahlkostenbeitrages; Zurückweisung der im eigenen Namen erhobenen Beschwerde mangels LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit dem (nicht als Bescheid bezeichneten) Schreiben vom 26. März 1985, das mit der Gegenstandsbezeichnung "Landtagswahl 1981; Wählergruppe 'Erzherzog Johann', Wahlkostenbeitragrefundierung" an die Wahlpartei "'Biene Maja' - Aktion Überleben" zuhanden des Bf. als Zustellungsbevollmächtigten gerichtet ist, lehnte die Stmk. Landesregierung unter Berufung auf Bestimmungen der Stmk. Landtagswahlordnung 1960 die Rückerstattung eines Wahlkostenbeitrages ab. Gegen diese Erledigung, welche der Einschreiter als Bescheid wertet, richtet sich die von ihm im eigenen Namen erhobene Beschwerde, in welcher er insbesondere geltend macht, daß er einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung von Wahlkostenbeiträgen habe.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Der VfGH braucht die Frage nicht zu beantworten, ob die angefochtene Erledigung als Bescheid iS des Art144 B-VG zu beurteilen ist. Selbst wenn man nämlich von dieser Annahme ausginge, beinhaltete der bekämpfte Verwaltungsakt jedenfalls keine in der Rechtssphäre des Bf. als des bloßen Vertreters einer Wahlpartei wirkende Entscheidung über das Rückerstattungsbegehren; er berührte vielmehr ausschließlich die Rechtsposition der Wahlpartei selbst (vgl. etwa VfSlg. 8892/1980 oder 10348/1985). Da dem Einschreiter sohin die Legitimation zur Beschwerdeführung fehlt, war die Beschwerde zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war eine Prüfung entbehrlich, ob weitere Prozeßvoraussetzungen fehlen.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B933.1985Dokumentnummer
JFT_10139772_85B00933_00