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L08013 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das örtlich zumutbare Maß von Belästigungen wird nicht erst dann überschritten, wenn diese gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören (vgl. die zu Geruchsbelästigungen ergangenen hg Erkenntnisse vom 26. Mai 1992, Zl. 92/05/0004, und vom 16. März 1993, Zl. 92/05/0290). (Hier: Ein Sirenenton muss anders beurteilt werden als sonstige Lärmquellen. Es ist klar, dass die Lautstärke einer Sirene den Umgebungslärm signifikant überschreiten muss, damit er den bezweckten Alarmierungseffekt der Bevölkerung erreichen kann. Daraus folgt aber, dass die Belästigung durch Lärm einer auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung eingerichteten Sirene jedenfalls örtlich zumutbar im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 ist.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050211.X01Im RIS seit
07.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009