RS Vwgh 2007/11/20 2007/05/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
beobachten
merken

Index

L08013 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L44003 Feuerwehr Niederösterreich
L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
B-VG Art15a;
FeuerwehrG NÖ §23 Abs1 Z2;
Vereinbarung Bund Bundesländer Warn- und Alarmsystem;

Rechtssatz

Das örtlich zumutbare Maß von Belästigungen wird nicht erst dann überschritten, wenn diese gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören (vgl. die zu Geruchsbelästigungen ergangenen hg Erkenntnisse vom 26. Mai 1992, Zl. 92/05/0004, und vom 16. März 1993, Zl. 92/05/0290). (Hier: Ein Sirenenton muss anders beurteilt werden als sonstige Lärmquellen. Es ist klar, dass die Lautstärke einer Sirene den Umgebungslärm signifikant überschreiten muss, damit er den bezweckten Alarmierungseffekt der Bevölkerung erreichen kann. Daraus folgt aber, dass die Belästigung durch Lärm einer auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung eingerichteten Sirene jedenfalls örtlich zumutbar im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 ist.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050211.X01

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten