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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Eine Vorschrift wie § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, die die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben ermöglicht, bewirkt nicht, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (Berufung) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Vorstellung) werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279).
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160145.X03Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014