TE Vfgh Erkenntnis 2006/9/26 B862/05

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK 7. ZP Art4
DSt 1990 §16 Abs1 Z2, Abs5, §77 Abs3
EG Art50
EuRAG 2000 §4 Abs2, §7
RAO §23
Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG vom 22.03.77
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), BGBl III 90/1997 Art54
StGB §31

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über den in Österreich alsdienstleistender europäischer Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführerwegen Mitwirkung an Gewinnspielen; keine Verletzung desDoppelbestrafungsverbotes durch die Verhängung der Geldstrafe nachVerurteilung durch ein deutsches Anwaltsgericht

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der

Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe bei der Erbringung vorübergehender rechtsanwaltlicher Tätigkeiten in Österreich ua. für eine näher bezeichnete AG zu Jahresbeginn 2002

"a) es unterlassen, bei Absendung eines Rechtsanwaltsbriefes unter Verwendung eines Rundsiegels mit dem Hinweis 'zugelassener Rechtsanwalt' im Auftrag eines F M mit einer Wiener Postfachadresse an 'garantierte' Gewinner eines Preises bei einem 'europäischen Gewinnkongresses' die Berufsorganisation, der er im Herkunftsstaat angehört und einen Hinweis auf den Ort seines Kanzleisitzes im Ausland anzugeben;

b) in diesem Rechtsanwaltsbrief kostenpflichtige Telefonnummern angeführt, ohne nähere Erklärung für den Briefempfänger, dass es sich bei dieser Nummer um eine Mehrwertnummer handelt, die auch in Telegrammen der 'IVH R Gewinndienstrechtsabteilung' aufscheint und nicht um einen Telefonkundendienst seines Büros;

c) einen Mandanten 'i.A. von F M R' auf dem Anwaltsbrief als Auftraggeber ohne Aufklärung der Briefempfänger über die wahre Identität seines Auftraggebers angeführt;

d) eine Aktennotiz mit dem Hinweis beigeschlossen, 'Sie haben tatsächlich einen der Preise im Rahmen des europäischen Gewinnkongresses in Wien gewonnen', ohne aufzuklären, dass es keinen europäischen Gewinnkongress in Wien gegeben habe;

e) eine Postüberweisung über € 100.000,-- mit dem Vermerk 'genehmigt J M, Rechtsanwalt' unterfertigt, welche Postanweisung einen Absender 'IVH Internationaler Gewinndienst' aufgewiesen hat, ohne eine korrekte und vollständige Bezeichnung des Auftraggebers vorzunehmen;

f) es zugelassen, dass in Telegrammen sein Name genannt wurde, durch die bei Empfängern in einer Gewinnzusage der Eindruck erweckt wurde, sie hätten einen Preis von € 100.000,-- gewonnen, ohne dass klar auf die versteckten Teilnahmebedingungen hingewiesen wurde, dass der Telegrammempfänger nur an einem Gewinnspiel teilnimmt;

g) es zugelassen, dass sein Name und seine Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt dazu verwendet wurde, dass bei den Brief- und Telegrammempfängern der Eindruck eines bereits gewonnenen Preises entstand, obwohl es sich bloß um eine Auslosung handelte und er überdies daran mitgewirkt hat, dass die Adressaten dieser Mitteilungen zur Inanspruchnahme von gebührenpflichtigen Telefonaten und zur Einzahlung von Organisationsspesen von € 50,-- veranlasst wurden."

Er habe dadurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen und wurde gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut 1990 (im Folgenden: DSt 1990) zu einer Geldbuße in der Höhe von € 20.000,- und zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

Von einem weiteren Vorwurf wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.

1.2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 18. April 2005 wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldbuße auf € 15.000,-

herabgesetzt wurde, der Berufung wegen Nichtigkeit und gegen den Ausspruch über die Schuld wurde nicht Folge gegeben.

2.1. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main vom 10. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe von Februar 2002 bis April 2003 Preisausschreiben in Deutschland verschickt und dadurch das Vergehen des schweren Betruges begangen. Mit Beschluss des Landgerichtes Frankfurt/Main vom 2. März 2004 wurde das Verfahren unter Auflage einer Zahlung von € 40.000,- eingestellt.

2.2. Mit Urteil des Anwaltsgerichtes für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main vom 9. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Verweis erteilt und über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 17.500,- verhängt, weil er gegen Standesrecht verstoßen habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit mindestens 2001 in geschäftlicher Beziehung zu dem in Österreich ansässigen G B, der Gewinnspiele betrieben habe, gestanden. Der Beschwerdeführer habe gegen Zahlung eines Honorars gestattet, dass sein Name samt der Berufsbezeichnung und einem Foto in den Gewinnmitteilungen gebraucht worden sei, um den Anschein der Rechtmäßigkeit des Gewinnspieles zu erwecken. Die Adressaten seien aufgefordert worden, € 50,- für die Organisationskosten zu bezahlen, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass diese Kosten nach Zustellung des Gewinnes erstattet werden würden. Soweit Reisegewinne versprochen worden seien, hätten weitere Beträge eingezahlt werden müssen. Dadurch sei ein entgeltlicher Reisevertrag zwischen dem sogenannten Gewinner und einem Reiseunternehmen zustande gekommen. Durch die Bindung zu G B habe der Beschwerdeführer seine berufliche Unabhängigkeit gefährdet.

3. Gegen das unter Punkt 1.2. erwähnte, als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ausschließlich hinsichtlich des "Strafausspruches" die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art4 Abs1 des 7. ZP-EMRK und der Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG behauptet und die Aufhebung des Ausspruches über die Strafe des angefochtenen Bescheides begehrt wird. In eventu wird beantragt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes erstattete die Bundesministerin für Justiz eine Äußerung zur Zuständigkeit der österreichischen Standesbehörden, der sich der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien vollinhaltlich anschloss.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen iSd. Art50 EGV als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt tätig, indem er als berufsmäßiger Parteienvertreter mit in Österreich wohnhaften Vertragspartnern seiner Mandanten gegen Entgelt korrespondierte. Gemäß §7 Abs1 Europäisches Rechtsanwaltsgesetz, BGBl. I Nr. 27/2000, (im Folgenden: EuRAG) unterliegen dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§23 RAO) und der Disziplinarbehandlung durch die Disziplinarorgane der Rechtsanwaltschaft und somit generell den österreichischen Berufs- und Standespflichten. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer richtet sich dabei nach dem Ort der inländischen Dienstleistungserbringung, die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens. Gemäß §4 Abs2 EuRAG haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft so weit einzuhalten, als sie von ihnen beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nur gegen den Ausspruch über die Strafe im angefochtenen Bescheid und beantragt, ausschließlich diesen aufzuheben. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gemäß Art4 Abs1 des 7. ZP-EMRK führt er aus, dass eine Bestrafung durch die OBDK unterbleiben hätte müssen. Ein "disziplinärer Überhang" sei angesichts der Einstellung des Verfahrens beim Landgericht Frankfurt/Main und des Urteils des Anwaltsgerichtes für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main auszuschließen.

3.2. Im konkreten Fall geht es nicht um das Verhältnis von gerichtlichen Strafen zu Disziplinarstrafen, sondern ausschließlich um das Verhältnis zweier Disziplinarstrafen zueinander.

Die österreichischen Standesbehörden haben das Verhalten des Beschwerdeführers als berufsmäßiger Parteienvertreter (nur) gegenüber Adressaten in Österreich verfolgt. Die Zweigleisigkeit der Behördenzuständigkeit und die Kumulierung der einzuhaltenden Pflichten ergeben sich aus der Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie (RL vom 22. März 1977, ABl. Nr. L 78, 17).

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem durch Art4 Abs1 des 7. ZP-EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, §16 Abs5 DSt 1990 und Art54 Schengener Durchführungs-Übereinkommen (im Folgenden: SDÜ) seien denkunmöglich angewendet worden, weil §16 Abs5 DSt 1990 unmittelbar auf §31 StGB verweise. Bei gemeinsamer Aburteilung hätte zusätzlich zu den in Deutschland verhängten Geldbußen von € 40.000,-

und € 17.500,- keine weitere Geldstrafe ausgesprochen werden dürfen.

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Art 54 SDÜ, BGBl. III Nr. 90/1997:

"Verbot der Doppelbestrafung

Artikel 54

Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann."

§16 DSt 1990, BGBl. 474/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001:

"Disziplinarstrafen

§16. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

schriftlicher Verweis;

2.

Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro;

3.

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;

4.

Streichung von der Liste.

(...)

(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist außer in den Fällen der Abs3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(...)"

        §31 StGB, BGBl. 60/1974:

               "Strafe bei nachträglicher Verurteilung

        §31. (1) Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt

worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.

(2) Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen nach §73 nicht vorliegen."

4.3.1. Dem Vorbringen hinsichtlich des Art54 SDÜ ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Gemäß §77 Abs3 DSt 1990 sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO) im Disziplinarverfahren insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus dem DSt 1990 nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der StPO mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer die denkunmögliche Anwendung des §16 Abs5 DSt 1990 iVm. §31 StGB behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Verurteilung durch das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main durch die Reduzierung der vom Disziplinarrat verhängten Strafe auf € 15.000,- unter Beachtung der Höchststrafe von € 45.000,- sowie unter Würdigung des Gewichtes der Strafzumessungsgründe bei der Strafbemessung im Ergebnis ausreichend berücksichtigt hat. Der Verfassungsgerichtshof kann unter dem von ihm anzulegenden Maßstab nicht finden, dass der belangten Behörde ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Wie bereits unter Punkt II.3.2. ausgeführt, ist auf das Vorbringen hinsichtlich des gerichtlichen Strafverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt/Main nicht einzugehen.

5.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, dass die "Nichtanwendung" des Art4 Abs1 des 7. ZP-EMRK unmittelbar in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums eingreife.

5.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (zu §16 Abs1 Z2 DSt 1990 vgl. zB VfSlg. 14.622/1996) würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Beweisverfahren vor der belangten Behörde wurde durch Einsichtnahme in eine Kopie des Urteils des Anwaltsgerichtes für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main sowie durch dessen Verlesung in der mündlichen Berufungsverhandlung am 18. April 2005 ergänzt. Eine denkunmögliche Vorgangsweise der belangten Behörde ist dem Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil die Überprüfung von Entscheidungen der OBDK - wie bereits unter Pkt. II.6. dargelegt - gemäß Art133 Z4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Doppelbestrafungsverbot, Strafe,Strafbemessung, Strafrecht, Zusammentreffen strafbarer Handlungen,EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B862.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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