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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommene Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld wird in der Beschwerde nicht bestritten (vielmehr in dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Einbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld nicht gegeben sei). Damit war aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO gegeben, sodass nicht erkannt werden kann, dass die belangte Behörde die begehrte Nachsicht mit dem angefochtenen Bescheid, bei dem die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2006/13/0103), zu Unrecht verwehrt hätte (vgl. beispielsweise auch die hg. Erkenntnisse vom 22. September 2000, 95/15/0090, 10. Mai 2001, 2001/15/0033, und vom 26. Juni 2002, 98/13/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130086.X03Im RIS seit
03.01.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008