RS Vwgh 2007/11/21 2006/08/0104

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Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227a Abs1;
ASVG §70b;
ASVGNov 51te;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/08/0182, angestellten Überlegungen gelten im Wesentlichen auch für den vorliegenden Fall: Eine Analogie zu § 70b ASVG kommt für die hier gegenständlichen Kindererziehungszeiten der Versicherten nicht in Frage, weil von einer planwidrigen Lücke keine Rede sein kann. Allein die Berücksichtigung der von der Versicherten nachgekauften Ersatzzeiten bei der Bildung der Bemessungsgrundlage und der damit verbundenen Auswirkung auf die Pensionshöhe lässt erkennen, dass (anders als bei den nachgekauften Schul- und Studienzeiten) die von der Versicherten geleisteten Beiträge Auswirkungen auf ihre Pension haben können. Abgesehen davon gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Versicherte durch den Nachkauf der Kindererziehungszeiten bis zum Inkrafttreten der 51. Novelle des ASVG eine Begründung, zumindest aber Erhöhung der Anwartschaft für den Fall des Eintrittes eines der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit erworben hatte, d.h. über einen besseren - wenngleich niemals effektuierten - Versicherungsschutz verfügt hat. Es ist daher unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten schon deshalb nicht geboten, die Beiträge zurückzuerstatten. (Hier: Die 1948 geborene Versicherte hat im Jahr 1981 Versicherungszeiten für die Pensionsversicherung für näher genannte Zeiträume in den Jahren 1971 bis 1974 als Zeiten der Kindererziehung nachgekauft.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080104.X02

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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