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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227a Abs1;Rechtssatz
Für die für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten aufgewendeten Beiträge hat der Gesetzgeber ausdrücklich deren Erstattung vorgesehen, wenn sie weder anspruchs- noch leistungswirksam werden. Abgesehen davon, dass es für den Nachkauf von Kindererziehungszeiten keine vergleichbare Erstattungsregelung gibt, kann sich die nachgekaufte Kindererziehungszeit, was für die nachgekauften Schul- und Studienzeiten nicht vorgesehen ist, auf die Höhe der Bemessungsgrundlage auswirken; bei einer Überschneidung von Zeiten der Kindererziehung und von anderen Versicherungsmonaten werden nämlich für diese sich überschneidenden Zeiten die jeweiligen Beitragsgrundlagen zusammengezählt (§ 239 Abs. 3 ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080104.X01Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011