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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nur wenn ein Gericht die Frage hinsichtlich der Art der Auflösung des in Rede stehenden Dienstverhältnisses als Hauptfrage rechtskräftig beantwortet hat, besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde, andernfalls ist die Verwaltungsbehörde gemäß § 38 AVG berechtigt und in Ermangelung eines anhängigen Verfahrens über diese Vorfrage auch verpflichtet, diese privatrechtliche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/08/0047, VwSlg 13723 A/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080248.X01Im RIS seit
07.02.2008