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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §227 Z1;Rechtssatz
Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers - ungeachtet dessen, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist -
unter bestimmten sachlich gerechtfertigten Voraussetzungen die Rückerstattung von bestimmten frustrierten Beiträgen zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die dabei vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung auf Schul- und Studienzeiten sowie auf den Fall, dass sich diese Beiträge nicht in der Leistung ausgewirkt haben, mit Blick auf die Zeiten der Kindererziehung gleichheitsrechtlich bedenklich wäre: Erstens wurden zum Unterschied zu den Schul- und Studienzeiten beim Einkauf der Zeiten der Kindererziehung nicht bloß Ersatzzeiten, sondern Beitragszeiten der Pensionsversicherung erworben und zweitens waren Schul- und Studienzeiten schon lange vor der Einführung einer Beitragspflicht als Ersatzzeiten (vgl. §§ 227 Z. 1 sowie § 228 Abs. 1 Z. 3 ASVG in der Stammfassung) pensionsversicherungsrechtlich wirksam und es wurde durch die daher - teilweise - nachträgliche Einführung der Beitragspflicht insoweit vom Gesetzgeber in schon konkretisierte Anwartschaften eingegriffen. Schon deshalb durfte der Gesetzgeber für den Fall, dass sich diese Zeiten im Ergebnis trotz Einkaufs nicht in der Pensionsleistung ausgewirkt haben, den Einkauf von Schul- und Studienzeiten gegenüber jenem für Zeiten der Kindererziehung durch die Schaffung der Möglichkeit einer Beitragserstattung begünstigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080104.X03Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011