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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/15/0117 E 21. Oktober 1999 RS 1Stammrechtssatz
Unter Firmenwert ist jener Wert zu verstehen, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt, also durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 8, Tz 34).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130144.X01Im RIS seit
03.01.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013