RS Vwgh 2007/11/21 2006/08/0306

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Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
ARB1/80 Art6 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2004/08/0103, ausgesprochen hat, kann sich der Arbeitslose im Falle türkischer Staatsangehörigkeit nur dann auf die durch Artikel 6 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens verliehenen Rechte berufen, wenn seine aufenthaltsrechtliche und beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Nach der im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus; eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen setzt das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080306.X02

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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