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E2D Assoziierung TürkeiNorm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2004/08/0103, ausgesprochen hat, kann sich der Arbeitslose im Falle türkischer Staatsangehörigkeit nur dann auf die durch Artikel 6 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens verliehenen Rechte berufen, wenn seine aufenthaltsrechtliche und beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Nach der im genannten Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus; eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen setzt das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080306.X02Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010