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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §201 Abs3 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. März 2000, 99/13/0098, dem ein vergleichbares Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Rückzahlung eines (vermeintlichen) Umsatzsteuerguthabens zu Grunde lag, ausgesprochen, dass mit Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst werde, entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Vorsteuerüberschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 UStG 1994 einzutreten. Eine Abweisung des Rückzahlungsantrages, ohne zuvor ein Festsetzungsverfahren nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 durchzuführen, sei rechtswidrig. Im vorliegenden Fall wurde formal betrachtet kein Bescheid nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 erlassen. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 17. März 2006 nämlich nicht die Umsatzsteuer - allenfalls mit "Null" - festgesetzt, sondern - weil weder der Beschwerdeführer noch sein Geschäftspartner zu den strittigen Geschäften als Unternehmer anzusehen seien - ausgesprochen, dass die Umsatzsteuer nicht festgesetzt werde. Das ändert nichts daran, dass dieser Ausspruch jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang im Ergebnis einer Steuerfestsetzung mit "Null" gleichzuhalten ist, wird doch im einen wie im anderen Fall verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass weder eine Zahllast noch ein Steuerüberschuss besteht. Allein darauf kommt es in der hier zu beurteilenden Situation aber an, weshalb sich das der nunmehr vorliegenden Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 16. Juli 2007 im Instanzenzug erfolgte Ablehnung des mit der Umsatzsteuervoranmeldung verbundenen Rückzahlungsantrags substanziell zu Grunde liegende Vorbringen, es habe kein Verfahren nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 stattgefunden und es sei nicht zur Erlassung eines die "selbst berechnete Umsatzsteuervoranmeldung abändernden Bescheides" gekommen, grundsätzlich als verfehlt erweist. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er und sein Geschäftspartner seien entgegen der behördlichen Ansicht als Unternehmer zu qualifizieren, bekämpft er in Wahrheit die Argumentation des zuvor ergangenen Bescheides vom 17. März 2006, auf den im nunmehr bekämpften Bescheid bloß verwiesen wird. Die normative Kraft des Bescheides vom 17. März 2006 kann dadurch nicht erschüttert werden. Ist demnach im Zusammenhalt mit dem oben Gesagten davon auszugehen, dass kein Steuerüberschuss besteht, so kommt die Rückzahlung eines Überschusses naturgemäß nicht in Betracht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130092.X01Im RIS seit
27.12.2007