RS Vwgh 2007/11/21 2003/13/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV 1993;
LiebhabereiV;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0159 E 16. September 2003 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua im Erkenntnis vom 27. Februar 2001, 2000/13/0137, zum Ausdruck gebracht hat, ist sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der LVO 1990 als auch für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. Dies gilt auch für die Rechtslage nach der Stammfassung der LVO 1993. Nach der Rechtslage der LVO 1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997, die im gegenständlichen Fall auf Grund der vom Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 3 abgegebenen Optionserklärung für das Jahr 1993 zur Anwendung kommt, liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 (hiezu gehört die Eigentumswohnungsvermietung) Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130032.X01

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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