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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0057, sowie aus jüngerer Zeit jenes vom 29. Juni 2005, Zl. 2001/08/0053). Bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen dem in einem Vertrag rechtlich Bedungenen und den tatsächlichen Verhältnissen bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit ist durch den Vertrag durchzugreifen. Ein solches Hintanstellen des vertraglich Bedungenen, welches bei der Beurteilung der tatsächlichen Umstände (in einem weiteren, auch Rechtstatsachen miteinschließenden Sinn) mit zu berücksichtigen ist, bedürfte jedoch einer besonderen Begründung (vgl. in diesem Sinne zum Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers das Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. 81/08/0125).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080051.X04Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008