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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Rechtssatz
Durch die strittige Darlehensgewährung seitens der beschwerdeführenden GmbH an die niederländische C-BV, deren Geschäftsführerin die beschwerdeführende GmbH war, hat eine drohende Geschäftsführerhaftung vermieden werden können. Ausführungen, dass damit, ungeachtet der Frage einer Fremdüblichkeit der Ausgestaltung als Darlehen, eine wirtschaftliche Veranlassung der Geldhingabe gegeben war, die in den durch die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin zur C-BV bedingten Leistungsbeziehungen wurzelte (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0288, VwSlg 7618 F/2001). Der Verwaltungsgerichtshof verneint hier die Qualifikation der Geldhingabe als verdeckte Ausschüttung. (Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin vor Darlehensgewährung ihren Anteil an der C-BV an einen ihrer Gesellschafter verkauft.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130001.X01Im RIS seit
03.01.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008