RS Vwgh 2007/11/21 2006/08/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

E3R E05204020
E6J
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art2;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4;
61998CJ0411 Ferlini VORAB;
62003CJ0293 Gregorio My VORAB;
AlVG 1977 §14 Abs5;

Rechtssatz

Anknüpfungspunkte für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 (EWG) sind die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, sei es dass sie für den Arbeitnehmer gelten (Artikel 2), sei es dass sie in einem Mitgliedstaat gelten (Artikel 4). Mitgliedstaaten sind die Mitglieder der Europäischen Union. Die Beschwerdeführerin unterlag hinsichtlich ihrer Beschäftigung beim Europarat nicht den Rechtsvorschriften von Frankreich als jenem Staat, in dem der Europarat seinen Sitz hat, sondern den Rechtsvorschriften des Europarates hinsichtlich dessen sozialen Systems. Der Europarat ist kein Staat und auch nicht Mitglied der Europäischen Union. Die Beschwerdeführerin ist dabei nicht Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Dezember 2004, Rechtssache "Gregorio My", C- 293/03, mit Hinweis auf das Urteil vom 3. Oktober 2000, Rechtssache "Ferlini", C-411/98, wo ausgesprochen wurde, dass die Beamten der Europäischen Gemeinschaften keine Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 2 der Verordnung sind, weshalb diese nicht auf sie anwendbar ist.). Auch gibt es keine zwischenstaatlichen Abkommen oder internationalen Verträge, die eine Anrechnung der in Rede stehenden Beschäftigung auf die Anwartschaft vorsähen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0411 Ferlini VORAB
EuGH 62003J0293 Gregorio My VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080240.X01

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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