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E3R E05204020Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art2;Rechtssatz
Anknüpfungspunkte für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 (EWG) sind die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, sei es dass sie für den Arbeitnehmer gelten (Artikel 2), sei es dass sie in einem Mitgliedstaat gelten (Artikel 4). Mitgliedstaaten sind die Mitglieder der Europäischen Union. Die Beschwerdeführerin unterlag hinsichtlich ihrer Beschäftigung beim Europarat nicht den Rechtsvorschriften von Frankreich als jenem Staat, in dem der Europarat seinen Sitz hat, sondern den Rechtsvorschriften des Europarates hinsichtlich dessen sozialen Systems. Der Europarat ist kein Staat und auch nicht Mitglied der Europäischen Union. Die Beschwerdeführerin ist dabei nicht Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Dezember 2004, Rechtssache "Gregorio My", C- 293/03, mit Hinweis auf das Urteil vom 3. Oktober 2000, Rechtssache "Ferlini", C-411/98, wo ausgesprochen wurde, dass die Beamten der Europäischen Gemeinschaften keine Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 2 der Verordnung sind, weshalb diese nicht auf sie anwendbar ist.). Auch gibt es keine zwischenstaatlichen Abkommen oder internationalen Verträge, die eine Anrechnung der in Rede stehenden Beschäftigung auf die Anwartschaft vorsähen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0411 Ferlini VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080240.X01Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011