RS Vwgh 2007/11/21 2006/08/0292

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Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus (vgl. dazu zuletzt Gerhartl, Arbeitswilligkeit in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2007, 207 (211f)). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0128, ausgesprochen hat, kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080292.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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