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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Vorliegen eines (befristeten) Abschiebungsaufschubs führt nicht dazu, dass der Anspruchswerber damit über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0211, ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Die Novellierung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG durch die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 diente - ausweislich des Ausschussberichtes 1010 BlgNR 22. GP Seite 2 - "der Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgesehenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht". Durch diese Neuformulierung hat sich am Inhalt dieser Bestimmung nichts geändert, sodass das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weiterhin Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG ist. Diese Verknüpfung hat der Verfassungsgerichtshof auch mit seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2005, Zl. G 61/05, im Hinblick auf die Fassung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG durch BGBl. I Nr. 71/2003 als sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig beurteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080306.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010